Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. April 2006 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein von ihm am 18.4.2006 erlittener Motorradunfall ein Arbeitsunfall war.
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