LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2022
L 3 AS 1171/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 140 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 695/22

Anspruch auf Prozesskostenhilfe - PKH - im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Beschwerde gegen den PKH-Beschluss bei nicht entschiedenen AnträgenAnforderungen an die Bewilligungsreife des PKH-Antrags einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen KindernKeine rückwirkende Bewilligung von PKH bei Erledigung des Rechtsstreits vor der Bewilligungsreife

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 1171/22 B

DRsp Nr. 2022/13533

Anspruch auf Prozesskostenhilfe - PKH - im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den PKH-Beschluss bei nicht entschiedenen Anträgen Anforderungen an die Bewilligungsreife des PKH-Antrags einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern Keine rückwirkende Bewilligung von PKH bei Erledigung des Rechtsstreits vor der Bewilligungsreife

Antragsteller, über deren Antrag in einem PKH-Beschluss bewusst nicht entschieden worden ist, können gegen diese subjektive Beschwer im Rahmen der Beschwerde vorgehen. Das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes wird von der Regelung über die Möglichkeit der Ergänzung der Entscheidung nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst (Anschluss an BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B, juris Rn. 8). Beantragt eine Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern PKH, liegt Bewilligungsreife erst dann vor, wenn jeweils eine auf die minderjährigen Antragsteller lautende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist (Anschluss an BSG, Beschluss vom 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 B, juris Rn. 3, Ls). Eine rückwirkende Bewilligung von PKH kommt nicht in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit vor Bewilligungsreife des PKH-Antrags erledigt.

Tenor