Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Elterngeld auch für den 9. bis 12. Lebensmonat des am 2007 geborenen Kindes der Klägerin, hilfsweise die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit.
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