LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2010
L 11 EL 5603/09
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EL 2281/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2010 (L 11 EL 5603/09) - DRsp Nr. 2011/20840

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen L 11 EL 5603/09

DRsp Nr. 2011/20840

Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 bzw 14 Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Beziehen die Eltern nacheinander für insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld, wird das Einkommen des Berechtigten auch dann angerechnet, wenn der andere Elternteil während dieser Zeit ebenfalls seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen um die Hälfte reduziert hat. Diese sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen sind nicht verfassungswidrig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat des am 29. März 2007 geborenen Kindes der Klägerin, hilfsweise die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit.