LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2012
L 11 KR 486/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2012 (L 11 KR 486/12) - DRsp Nr. 2013/182

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 486/12

DRsp Nr. 2013/182

Der Nachweis einer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ausschließenden privaten Krankenversicherung kann nicht nur durch Vorlage eines Versicherungsscheines geführt werden. Vielmehr sind alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Krankenversicherungsträger für die Durchführung der Auffangversicherung des Klägers zuständig ist.

Der 1934 in Deutschland geborene Kläger kehrte nach einem 11jährigen Aufenthalt in den USA im April 2010 nach Deutschland zurück. In den USA war er als freiberuflicher Berater tätig und weder über eine deutsche noch über eine ausländische Versicherung gegen Krankheit versichert. Auf seinen Antrag vom Juni 2010 erhielt er von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Altersrente ab 01.01.2006. Der Rente liegen folgende in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten zugrunde:

05.10.51 28.02.54 Schulausbildung
01.03.54 31.03.54 Schulausbildung
Übergangszeit
01.04.54 31.12.54 585,00 DM Pflichtbeitragszeit
berufliche Ausbildung
01.01.55 31.12.55 780,00 DM Pflichtbeitragszeit
berufliche Ausbildung
01.01.56 30.09.56 585,00 DM Pflichtbeitragszeit
berufliche Ausbildung
04.08.58