Die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Krankenversicherungsträger für die Durchführung der Auffangversicherung des Klägers zuständig ist.
Der 1934 in Deutschland geborene Kläger kehrte nach einem 11jährigen Aufenthalt in den USA im April 2010 nach Deutschland zurück. In den USA war er als freiberuflicher Berater tätig und weder über eine deutsche noch über eine ausländische Versicherung gegen Krankheit versichert. Auf seinen Antrag vom Juni 2010 erhielt er von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Altersrente ab 01.01.2006. Der Rente liegen folgende in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten zugrunde:
05.10.51 | 28.02.54 | Schulausbildung | |
01.03.54 | 31.03.54 | Schulausbildung | |
Übergangszeit | |||
01.04.54 | 31.12.54 | 585,00 DM | Pflichtbeitragszeit |
berufliche Ausbildung | |||
01.01.55 | 31.12.55 | 780,00 DM | Pflichtbeitragszeit |
berufliche Ausbildung | |||
01.01.56 | 30.09.56 | 585,00 DM | Pflichtbeitragszeit |
berufliche Ausbildung | |||
04.08.58 |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|