LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2012
L 11 R 392/11
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2713/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2012 (L 11 R 392/11) - DRsp Nr. 2013/184

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen L 11 R 392/11

DRsp Nr. 2013/184

Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Erkrankung , ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB 6 idR nicht erfüllt. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen eingegangen, spricht dies nicht gegen, sondern für eine Versorgungsehe.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen A. T. (im Folgenden: Versicherter).

Die 1957 geborene Klägerin hatte den Versicherten nach ihren eigenen Angaben im Alter von 18 Jahren kennengelernt und lebte mit ihm seit 1980 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am 30.05.1981 wurde der Sohn, S. A. (im Folgenden: Zeuge A), geboren. Im gemeinsamen Haushalt lebte außerdem die Tochter der Klägerin, S. (im Folgenden: Zeugin S). Die Klägerin betreibt seit 1988 ein Autohaus.