LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2012
L 11 R 4756/10
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 377/10

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2012 (L 11 R 4756/10) - DRsp Nr. 2013/185

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen L 11 R 4756/10

DRsp Nr. 2013/185

Der Antrag, ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes einzuholen, kann abgelehnt werden, wenn keine schwere spezifische Leistungseinschränkung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen. Soll erst die beantragte Beweisaufnahme selbst die Leistungseinschränkungen erbringen, ist ein solcher Antrag als Beweisausforschungs- bzw ermittlungsantrag unzulässig (Anschluss an BSG 19.10.2011, B 13 R 33/11 R, NZS 2012, 230).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente.