LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2009
L 3 AS 3530/08
Vorinstanzen:
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 6362/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2009 (L 3 AS 3530/08) - DRsp Nr. 2009/14111

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 3 AS 3530/08

DRsp Nr. 2009/14111

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1950 geborene Klägerin steht mit ihren beiden 1988 und 1989 geborenen Töchtern im Anschluss an den Bezug von Sozialhilfe seit 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt waren der aus der Klägerin und ihren beiden Töchtern bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 10.10.2006 für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.229,43 EUR bewilligt worden. Diese Leistung setzte sich unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 308 EUR aus der Regelleistung in Höhe von 345 EUR für die Klägerin und in Höhe von jeweils 276 EUR für die Kinder, einem Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 41 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 599,43 EUR zusammen.