LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2010
L 2 SO 5548/08
Fundstellen:
ZEV 2011, 662
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2012/07

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2010 (L 2 SO 5548/08) - DRsp Nr. 2011/20841

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 2 SO 5548/08

DRsp Nr. 2011/20841

Bei der Inanspruchnahme als Erbe nach dem verstorbenen Hilfeempfänger nach § 102 SGB XII ist nicht (ergänzend) auf § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII (Schonvermögen eigengenutzte Wohnung) zurückzugreifen. Vielmehr sind solche Umstände allein im Rahmen der Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen. Denn § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin Ziff. 1 wendet sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen, den Klägern Ziff. 2 und Ziff. 3 gegen die Inanspruchnahme als Erben des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 durch den Sozialhilfeträger.