LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.08.2016
L 6 VG 4941/14
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 HS 1 Nr. 1; SGB X § 89 Abs. 5; BVG § 18c Abs. 1 S. 4; BVG § 18c Abs. 2 S. 3; BVG § 18c Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VG 1055/10

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.08.2016 (L 6 VG 4941/14) - DRsp Nr. 2016/16100

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 6 VG 4941/14

DRsp Nr. 2016/16100

1. Im gesetzlichen Auftragsverhältnis zwischen dem Träger der Versorgungsverwaltung und der Krankenkasse des Geschädigten fehlt der Feststellungsklage des Versorgungsträgers regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.2. Sofern der Versorgungsträger Leistungen der Heilbehandlung anstelle der im Rahmen der Auftragsverwaltung an sich zuständigen Krankenkasse erbringt, ohne sich einen Rückgriff gegen sie vorzubehalten, kann er keine Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.3. Erbringt die Krankenkasse im Auftrag des Versorgungsträgers ambulante Psychotherapie, gelten die Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere die Vorschriften der Psychotherapie-Richtlinie.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 HS 1 Nr. 1; SGB X § 89 Abs. 5; BVG § 18c Abs. 1 S. 4; BVG § 18c Abs. 2 S. 3; BVG § 18c Abs. 3;

Tatbestand