Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
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