LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2008
L 16 B 603/08 R
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 88/04

LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2008 (L 16 B 603/08 R) - DRsp Nr. 2009/4544

LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen L 16 B 603/08 R

DRsp Nr. 2009/4544

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In dem vor dem Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Verfahren war ein Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährte dem Bf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 lehnte sie den Antrag auf Gewährung voller Erwerbsminderungsrente ab. Hiergegen erhob der Bf am 11.02.2004 Klage zum Sozialgericht Regensburg. Das Sozialgericht holte einen Befundbericht des behandelnden Arztes des Bf ein und ließ den Bf von Amts wegen vom Orthopäden Dr. K. untersuchen.

Dr. K. stellte in seinem Terminsgutachten vom 10.11.2004 beim Bf eine Gonarthrose links, eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, ein HWS- und LWS-Syndrom sowie ein Asthma bronchiale fest. Zum Leistungsvermögen des Bf führte er aus, dass dieser seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben könne, deshalb erhalte er eine Rente. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er jedoch nach wie vor sechs Stunden täglich ausüben.