Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Übernahme der von der gesetzlichen Krankenkasse nicht berücksichtigten Kosten einer zahnärztlichen Behandlung streitig. In der vorliegenden Beschwerde geht es um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Am 12. Januar 2004 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der voraussichtlich anfallenden Eigenleistungen/Zuzahlungen für eine dringende Zahnersatzbehandlung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 übermittelte der Ehemann der Klägerin einen Kostenplan. Diesem war eine Kostenzusage der Barmer Ersatzkasse beigefügt; danach wurden jedoch eventuelle Mehrkosten für außervertragliche Leistungen, die privat vereinbart waren sowie die Kosten einer Metall-Legierung, nicht gedeckt.
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