Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin sind nicht von der Beschwerdegegnerin zu erstatten.
I. Streitig ist die vorläufige Gewährung von Einstiegsgeld für die Gründung einer Filmschule ab 21.08.2008.
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