LSG Bayern - Beschluss vom 02.12.2008
L 5 SF 203/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 228/08

LSG Bayern - Beschluss vom 02.12.2008 (L 5 SF 203/08) - DRsp Nr. 2009/4548

LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen L 5 SF 203/08

DRsp Nr. 2009/4548

Die Selbstablehnung der Vorsitzenden der 10. Kammer des Sozialgerichts B-Stadt, Richterin Dr. K., wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG), deren Vorsitzende die Richterin (Ri) Dr. K. ist, ein Rechtsstreit wegen Feststellung des Grades der Behinderung anhängig.

Mit Schreiben vom 11.09.2008/27.10.2008 hat Ri Dr. K. angezeigt, dass Tatsachen vorliegen, die eine Ablehnung ihrer Person wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Sie habe die Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als Rechtsanwältin vertreten. Daher bestehe das Besorgnis, dass ihr aus dieser Tätigkeit Tatsachen und Umstände bekannt sind, die nicht Gegenstand der Verwaltungsakte geworden sind und die die Unvoreingenommenheit beeinträchtigen.

Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.

II. Für die Entscheidung über Anzeigen von Richtern der Sozialgerichte nach § 48 ZPO ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).