Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
I. In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung streitig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Kläger und Beschwerdeführer war bis 28. Februar 2005 bei einer Personalserviceagentur als Elektroinstallateur beschäftigt. Er meldete sich am 21. Januar 2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Daraufhin bewilligte die Beklagte ab 1. März 2005 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.
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