I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
III. Der Streitwert wird mit 706,90 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, welches eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 706,90 Euro bestätigt hat.
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