LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2008
L 1 AR 104/08 SO

LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2008 (L 1 AR 104/08 SO) - DRsp Nr. 2009/3614

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 1 AR 104/08 SO

DRsp Nr. 2009/3614

Das Sozialgericht Würzburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller haben am 10. November 2008 beim Sozialgericht Würzburg Klage auf Übernahme von durch einen Pflegedienst entstandenen Kosten der Versorgung der am 30. Januar 2007 verstorbenen L. A. durch den Beklagten und Antragsgegner sowie die Freistellung der Kläger als Gesamtschuldner erhoben. Zugleich beantragten sie beim Bayerischen Landessozialgericht die Bestimmung des Sozialgerichts Würzburg zum zuständigen Sozialgericht. Die Kläger seien Miterben nach der verstorbenen L. A ... Inhaltlich gehe es in dem Rechtsstreit um Ansprüche der Verstorbenen auf Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Miterben hafteten für die Kosten des beauftragten Pflegedienstes, soweit diese nicht von der Pflegekasse erfüllt wurden, als Gesamtschuldner. Eine Entscheidung in der Sache könne nur einheitlich ergehen. Eine notwendige Streitgenossenschaft sei daher nicht ausgeschlossen.