LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009
L 11 AS 620/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 54/09

LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009 (L 11 AS 620/09 NZB) - DRsp Nr. 2010/3425

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 620/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3425

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S 19 AS 54/09) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 um monatlich 30 vH.

Mit Bescheid vom 30.01.2008 senkte die Beklagte die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 monatlich um 30 vH ab. Auf Widerspruch hin änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 02.12.2008 den Sanktionszeitraum (01.03.2008 bis 30.04.2008 und 01.05.2008 bis 31.05.2008) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 13.01.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Der Widerspruch sei am 11.12.2008 zugegangen. Das SG hat mit Urteil vom 31.07.2009 die Klage als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet erhoben worden. Am 13.01.2009 sei die Frist zur Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht gestellt geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien auch nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.