LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009
L 11 AS 621/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 357/09

LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009 (L 11 AS 621/09 NZB) - DRsp Nr. 2010/3426

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 621/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3426

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S 19 AS 357/09) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2009 begehrt der Kläger für den streitigen Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 um ca. 5,00 EUR monatlich höhere Unterkunftskosten.

Mit Urteil vom 31.07.2009 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten. Die Berufung hat es nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.