LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009
L 11 AS 622/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 358/09

LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009 (L 11 AS 622/09 NZB) - DRsp Nr. 2010/3427

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 622/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3427

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S 19 AS 358/09) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, insbesondere die Berücksichtigung eines Betrages von 17,25 EUR monatlich als "sonstiges Einkommen".

U.a. mit Bescheid vom 09.06.2005 bewilligte die Beklagte Alg II um 17,25 EUR herabgesetztes Alg II an den Kläger. Während des hiergegen laufenden Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 13.07.2005 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 im übrigen als unbegründet zurück. Das hiergegen durchgeführte Klageverfahren endete mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 25.07.2006 (L 11 AS 96/06 NZB), wobei der Bescheid vom 13.07.2005 als Gegenstand des Rechtsstreites angesehen worden war.