LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009
L 2 P 36/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 93/07

LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2009 (L 2 P 36/09 B PKH) - DRsp Nr. 2010/3430

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 2 P 36/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/3430

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Im Ausgangsverfahren S 29 P 93/07 begehrte die Beschwerdeführerin, die durch ihren Vater gesetzlich vertreten wird, Leistungen nach der Pflegestufe II. Zugleich mit der am 18.05.2007 erhobenen Klage beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin R. beizuordnen. Sie versicherte, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.

Die Beklagte (hier Beschwerdegegnerin) gewährt der 1992 geborenen, an Morbus Down leidenden Beschwerdeführerin seit 11.05.2005 Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe I. Den Antrag vom 30.05.2006 auf Höherstufung lehnte sie mit Bescheid vom 18.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2007 ab. Nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern, der die Beschwerdeführerin am 03.07.2006 in häuslicher Umgebung untersuchte, bestehe ein Hilfebedarf von 54 Minuten täglich für Verrichtungen der Grundpflege. Ein Hilfebedarf von 120 Minuten, wie er für Leistungen nach der Stufe II erforderlich ist, werde nicht erreicht. Eine Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage gab die Beschwerdeführerin nicht ab.