Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu zwei Dritteln.
Nach angenommenem Anerkenntnis der Beklagten und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung gem § 101 Abs 2, § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Antrag des Klägers vom 3.12.2009 über die Kostentragungspflicht für beide Instanzen zu entscheiden (§§ 193 Abs 1 S 3, 155 Abs 1, Abs 2 Nr 5, Abs 4 SGG).
Maßgeblich für das auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in § 91a Zivilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Ausgang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast zu verteilen ist (BSG SozR § 193 SGG Nrn. 32, 4 und 7). Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu beachten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 RNr 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein, so dass zB ein sofortiges (Teil-) Anerkenntnis von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. § 93 Zivilprozessordnung; Bayer. LSG Beschluss vom 2.1.2006 - L 5 R 425/04 mwN).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|