LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2012
L 2 P 66/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 169/12

LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2012 (L 2 P 66/12 B) - DRsp Nr. 2013/2934

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen L 2 P 66/12 B

DRsp Nr. 2013/2934

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. August 2012 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen den Trennungsbeschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2012.

Der Bf. begehrte vor dem Sozialgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge vom 19. November 2008 bis 2. September 2011, die Umstellung von Kombipflege auf Pflegegeld ab dem 1. Dezember 2010 bis 2. September 2011, die Überprüfung von fehlenden Pflegegeldleistungen ab dem 1. September 2006 bis 30. November 2010 sowie die Anweisung nicht geleisteter Zahlungen auf ein angegebenes Bankkonto.

Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat das Sozialgericht den Antrag zur Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge abgetrennt und zur Begründung ausgeführt, eine Zuständigkeit der Kammer sei nicht gegeben, da es sich um eine Rentenversicherungsangelegenheit handele. Im Folgenden hat der Bf. dann auch gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. August 2012 Beschwerde eingelegt (Az.: L 2 P 68/123 B ER, verbunden mit Beschluss vom 25. September 2012 zu dem Az.: L 2 P 65/12 B ER), mit dem das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat (Az.: S 3 P 268/12 ER).

Er hat beantragt,