Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der 1972 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) und seine 1982 geborene Ehefrau sowie die 2006 und 2008 geborenen Kinder erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II bzw. Sozialgeld. Die Bg lehnte es mit Schreiben vom 23.06.2008 ab, die Kosten für den Umzug in die Wohnung A-Straße zu übernehmen.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und am 27.06.2008 beim Sozialgericht Augsburg (
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