LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2008
L 7 B 683/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 741/08

LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2008 (L 7 B 683/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/3617

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 683/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/3617

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1972 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) und seine 1982 geborene Ehefrau sowie die 2006 und 2008 geborenen Kinder erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II bzw. Sozialgeld. Die Bg lehnte es mit Schreiben vom 23.06.2008 ab, die Kosten für den Umzug in die Wohnung A-Straße zu übernehmen.

Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und am 27.06.2008 beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Umzugskosten, die Kaution und die volle Miete zu übernehmen. Mit Beschluss vom 14.07.2008 hat das SG diesen Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der Umzug sei nicht notwendig. Der Vermieter der alten Wohnung sei verpflichtet gewesen, das mit angemietete dritte Zimmer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Offensichtlich sei er hierzu vom Bf nicht aufgefordert worden.