LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2008
L 8 AL 70/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 1258/06

LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2008 (L 8 AL 70/08) - DRsp Nr. 2009/3618

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 8 AL 70/08

DRsp Nr. 2009/3618

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzgeldes (Insg) streitig.

Der 1953 geborene Kläger war als Bauarbeiter bei der Fa. D. Ltd. beschäftigt. Gegen diese Firma hat er beim Arbeitsgericht M. ein Urteil vom 29.01.2004 über rückständigen Lohn vom 8.10.2002 bis zum 13.11.2002 in Höhe von 1.927,80 Euro erstritten. Die hiergegen anhängige Berufung wird zurzeit nicht mehr (aktenmäßig abgetragen) betrieben, weil nicht geklärt ist, ob die beklagte Partei noch existiert. Eine Zwangsvollstreckung verlief ergebnislos (vergleiche den Bericht des Gerichtsvollziehers vom 29.06.2004).

Am 12.07.2004 beantragte der Kläger für den oben genannten Lohnrückstand bei der Agentur für Arbeit Insg über nicht ausgezahltes Nettoarbeitsentgelt von 1315,02 Euro für die Monate Oktober und November 2002.

Das Amtsgericht A-Stadt (Insolvenzgericht) wies den gegen die oben genannte Firma gestellten Insolvenzantrag mit Beschluss vom 03.02.2004 als unzulässig zurück.