Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist ein Kostenerstattungsanspruch wegen einer Wohnungserstausstattung für Herrn J. E. streitig.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährte dem Hilfeempfänger (HE), der unter Betreuung steht, mit Bewilligungsbescheid vom 25.08.2004 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bis zum 30.06.2005. Der HE wohnte in einem Wohnheim der L. Einrichtungen in N., aus dem er zum 01.07.2005 auszog.
Am 03.05.2005 beantragte der Betreuer des HE die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung bei der Bg. Der HE solle an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden und werde aus dem Wohnheim der L. Einrichtungen ausziehen und in eine Maßnahme für betreutes Einzelwohnen ziehen. Die Bg bewilligte mit Bescheid vom 24.05.2005 nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII eine einmalige Beihilfe in Höhe von 300,00 EUR für die Anschaffung der Wohnungserstausstattung.
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