Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
I. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.04.2008, am selben Tag eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts München vom 06.03.2008 beantragt.
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