I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, dem Antragsteller zumindest einen Zuschuss entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr.med.Dr.med.dent.K. B. vom 21.08.2008 zu gewähren.
Der 1979 geborene Antragsteller beantragte am 19.06.2008 bei der Beklagten unter Vorlage eines privatzahnärztlichen Heil- und Kostenplans vom 21.08.2008 Zuschussgewährung für eine sog. CBW-Brücke (Inlay-/Adhäsivbrücke). Mit Bescheid vom 29.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hier handle es sich um eine außervertragliche Zahnersatz-Leistung, weshalb auch vom behandelnden Zahnarzt ein privater Heil- und Kostenplan ausgestellt worden sei. Eine Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 02.09.2008 Widerspruch ein.
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