LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2008
L 4 B 989/08 KR ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 866/08

LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2008 (L 4 B 989/08 KR ER) - DRsp Nr. 2009/4553

LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen L 4 B 989/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/4553

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, dem Antragsteller zumindest einen Zuschuss entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr.med.Dr.med.dent.K. B. vom 21.08.2008 zu gewähren.

Der 1979 geborene Antragsteller beantragte am 19.06.2008 bei der Beklagten unter Vorlage eines privatzahnärztlichen Heil- und Kostenplans vom 21.08.2008 Zuschussgewährung für eine sog. CBW-Brücke (Inlay-/Adhäsivbrücke). Mit Bescheid vom 29.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hier handle es sich um eine außervertragliche Zahnersatz-Leistung, weshalb auch vom behandelnden Zahnarzt ein privater Heil- und Kostenplan ausgestellt worden sei. Eine Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 02.09.2008 Widerspruch ein.