LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2012
L 7 AS 782/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2429/12

LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2012 (L 7 AS 782/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/2940

LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 782/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/2940

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Antragsteller und Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II begehrte.

Der Antragsteller bezog vom Antragsgegner zuletzt bis Mitte 2011 Arbeitslosengeld II. In der Folgezeit wurden verschiedene Anträge wegen mangelnder Mitwirkung versagt oder abgelehnt (zuletzt mit Ablehnungsbescheiden vom 15.06.2012 und 24.07.2012).

Am 27.08.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Die Antragsunterlagen seien direkt dem Antragsteller zuzusenden. Es werde um eine Vorschusszahlung innerhalb von 10 Tagen gebeten. Dem Antragsteller wurden daraufhin die Antragsunterlagen zugesandt. Der Bevollmächtigte wurde informiert, dass Zahlungen erst möglich sein, wenn die Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Der Antragsteller legte lediglich das Formular zum Vermögen vor.