LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2012
L 7 AS 802/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2442/12

LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2012 (L 7 AS 802/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2941

LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 802/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2941

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Eilverfahren, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, die Übernahme von Mietkosten gegenüber dem Vermieter des Antragstellers zuzusichern und einen Eigenanteil an den Kosten für Orthopädieschuhe zu übernehmen.

Der 1968 geborene Antragsteller bezieht laufend Arbeitslosengeld II und seit November 2011 Krankengeld. Von Februar bis Juli 2012 lebte er in B-Stadt. Im April 2012 beantragte er dort die Übernahme der Kosten für medizinisch notwendige Schuhe. Mit Bescheid vom 29.05.2012 erteilte das Jobcenter B-Stadt eine Kostenübernahmeerklärung für Schuhe aus einem Orthopädiehaus in Höhe von 76,- Euro. Mit Bescheid vom 19.06.2012 lehnte das Jobcenter B-Stadt die am 15.06.2012 beantragte Übernahme des Eigenanteils für Schuhe ab, weil es sich nicht um orthopädische sondern um diabetische Schuhe handle.