LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2009
L 11 AS 691/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1279/09

LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2009 (L 11 AS 691/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/3437

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 691/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3437

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 28.09.2009 (S 10 AS 1279/09 ER) wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen die Berechnung eines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juli 2009.

Der ASt und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen sei 01.01.2005 laufend Alg II unter Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des ASt als Steinbildhauer.

Mit Bescheid 22.01.2009 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) für die Bedarfsgemeinschaft vorläufig laufende Leistungen in Höhe von 233,81 EUR. Im Bewilligungszeitraum vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 berücksichtigte sie Einkommen des ASt in Höhe von 700,00 EUR monatlich.