LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2010
L 9 AL 211/10 NZB
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 794/08

LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2010 (L 9 AL 211/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/5902

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 211/10 NZB

DRsp Nr. 2011/5902

I. Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München (Az.: S 36 AL 794/08) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung streitig.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für den Zeitraum vom 2. Juni 2008 bis 18. November 2008, u.a. Fahrtkosten in Höhe von 1776 EUR. Förderbeginn der Maßnahme war der 2. Juni 2008, die Maßnahme endete am 18. November 2008. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, es sei eine fehlerhafte Berechnung der Fahrtkosten erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien 48 km und nicht 38 km anzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Sozialgericht München hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2010 abgewiesen und wegen eines Streitwertes von 480 EUR die Berufung nicht zugelassen.