LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2008
L 7 B 1004/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 504/08

LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2008 (L 7 B 1004/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4555

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 1004/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4555

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) erbringt seit geraumer Zeit keine Leistungen mehr an die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.), weil u.a. deren gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt ungeklärt sei. Einen auf vorläufige Leistungserbringung gerichteten Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 06.10.2008 abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat vermag sich schon nicht vom Vorliegen einer gegenwärtigen, dringenden Notlage zu überzeugen. Eine solche ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Allein der Umstand, dass die Bf. zur Begründung ihrer Beschwerde eine vierwöchige Frist beantragt hat, spricht klar gegen eine besondere Eilbedürftigkeit. Wenn wirklich akut Obdachlosigkeit drohen würde, wäre ein derartiges Prozessverhalten nicht nachvollziehbar.