LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2008
L 8 B 828/08 AL ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AL 487/08

LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2008 (L 8 B 828/08 AL ER) - DRsp Nr. 2009/4556

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen L 8 B 828/08 AL ER

DRsp Nr. 2009/4556

I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des des Sozialgerichts München vom 26. August 2008 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten um monatliche Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 703,20 Euro über den 25.03.2008 hinaus.

Die Antragsgegnerin (Ag) hob mit Bescheid vom 08.04.2008 eine Leistungsfeststellung von Arbeitslosengeld nach Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 25.03.2008 auf. Nach den Feststellungen des Dr. M. war die 1952 geborene Ast vom 29.11.2007 bis zum 25.04.2008 durchgehend arbeitsunfähig.

Die damalige Neubewilligung erfolgte mit Anspruchsbeginn vom 11.11.2007 über eine Anspruchsdauer von 540 Tagen. Schon in ihrem Antrag vom 14.11.2007 (Meldung vom 18.10.2007) gab die Ast ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.11.2007 kund und erklärte, dass sie ohne zwingenden Grund nur noch zeitlich eingeschränkt arbeiten wolle, da sie nicht arbeitsfähig sei. Eine Antragstellung bei anderen Leistungsträgern verneinte die Ast. Am 05.12.2007 ist die Ag jedoch von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd über einen Antrag auf Versichertenrente, Rente wegen Erwerbsminderung vom 07.11.2007, informiert worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.02.2008 abgelehnt und mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 bestätigt.