LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2008
L 16 AS 412/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 850/07

LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2008 (L 16 AS 412/08) - DRsp Nr. 2009/4557

LSG Bayern, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 16 AS 412/08

DRsp Nr. 2009/4557

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind von der Beklagten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf den Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,- für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.06.2007.

Die 1971 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1 lebt mit ihrem 1997 geborenen Sohn (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bezieht im Anschluss an Leistungen der Sozialhilfe, bei denen monatlich ein Abzug für ihre Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5,93 vorgenommen wurde, seit 01.01.2005 von der Beklagten für sich und ihr Kind Leistungen nach dem SGB II. Sie erzielt keine Einkünfte und verfügt über kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen. Für den Kläger zu 2 wird ein monatliches Kindergeld in Höhe von EUR 154,- sowie ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von EUR 247,-, der mit dem Einverständnis der Klägerin zu 1 vom Jugendamt direkt an die Beklagte überwiesen wird, gezahlt.