LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2008
L 2 U 310/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 152/07

LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2008 (L 2 U 310/08) - DRsp Nr. 2009/6652

LSG Bayern, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 2 U 310/08

DRsp Nr. 2009/6652

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1971 geborene Kläger erlitt am 24. Januar 2005 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme ab, da der Unfall nur zu einer Sprunggelenkszerrung ohne dauerhafte Folgen geführt habe. Mit Bescheid vom 21. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 erkannte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 10. Februar 2005 an. Die gewährten Rentenvorschüsse seien zurückzuzahlen. Ein Nettolohn von 2000 EUR als Grundlage für die Berechnung des Verletztengeldes, wie ihn der Kläger geltend machte, sei nicht bewiesen.

In den gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren führte der gerichtliche Sachverständige, der Orthopäde Dr. F., im Gutachten vom 4. Oktober 2007 aus, aufgrund des Unfalls bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über die sechsundzwanzigste Woche hinaus. Der Kläger könne seinen Beruf als Kfz-Mechaniker oder Lagervorarbeiter noch konkurrenzfähig ausüben, eine Umschulung sei nicht erforderlich.