LSG Bayern - Beschluss vom 10.12.2008
L 16 AS 350/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 112/07

LSG Bayern - Beschluss vom 10.12.2008 (L 16 AS 350/08) - DRsp Nr. 2009/4560

LSG Bayern, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 16 AS 350/08

DRsp Nr. 2009/4560

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind von der Beklagten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 ohne Anrechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 streitig.

Der 1985 geborene Kläger zu 1, dessen 1961 geborener Vater (Kläger zu 2), der seit 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (ab Juli 2005 in Höhe von EUR 615,84) bezieht, und seine 1986 geborene Schwester leben in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld I, anschließend Arbeitslosengeld II bis Mai 2006 und war von Juni bis September 2006 gegen Entgelt beschäftigt.