LSG Bayern - Beschluss vom 10.12.2009
L 2 U 318/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 174/05

LSG Bayern - Beschluss vom 10.12.2009 (L 2 U 318/09) - DRsp Nr. 2010/3445

LSG Bayern, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 2 U 318/09

DRsp Nr. 2010/3445

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1952 geborene Klägerin erlitt am 17.06.1997 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 17.06.1997 ab, da keine Unfall- bzw. Verletzungsfolgen mehr festgestellt werden könnten. Die Beschwerden der Klägerin seien vielmehr auf die massiven anlagebedingten vorbestehenden Veränderungen zurückzuführen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 26.07.1997 bestanden.

Dagegen legte die Klägerin am 18.03.2005 Klage beim Sozialgericht München mit dem Ziel der Gewährung einer Verletztenrente ein. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G. führte in seinem Gutachten vom 06.06.2006 und ergänzenden Stellungnahmen vom 07.03.2007 und 26.02.2008 aus, eine durch den Unfall vom 17.06.1997 bedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 26.07.1997 bestanden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe nicht, da relevante Folgen des Unfalls vom 17.06.1997 nicht mehr feststellbar seien.