LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2009
L 5 R 917/09 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 6033/09

LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2009 (L 5 R 917/09 B) - DRsp Nr. 2010/3448

LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 5 R 917/09 B

DRsp Nr. 2010/3448

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit der zur Niederschrift eingelegten und nicht näher begründeten Beschwerde vom 20.10.2009 wendet sich die Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2009 im Antragsverfahren S 6 R 6033/09 ER.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Antragstellerin hat sich im Antragsverfahren S 6 R 6033/09 ER als Arbeitgeberin gegen Beitragsnachforderungen der Antragsgegnerin gewandt. In Verfahren dieser Art ist für Kostenfreiheit iSd § 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kein Raum, so dass Kostenpflicht gem.§ 197a Abs 1 SGG besteht. In der Folge ist der Streitwert des Verfahrens festzusetzen.

Bedenken oder Einwendungen gegen den Festsetzungsbeschluss der ersten Instanz sind weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg nach den Rechtsgrundlagen §§ 68 Absatz 1 Gerichtskostengesetz -GKG - iVm §§ 66 Abs 1 S 5, 66 Abs 3, Abs 6 GKG.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 4 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Hinweise:

nicht rechtskräftig

Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 6033/09