LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2008
L 2 B 945/08 P ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 64/08

LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2008 (L 2 B 945/08 P ER) - DRsp Nr. 2009/6655

LSG Bayern, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 2 B 945/08 P ER

DRsp Nr. 2009/6655

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe eine Überzahlung in Höhe von 287,10 EUR nicht mit den laufenden Leistungen verrechnen bzw. aufrechnen und nicht zurückfordern, hilfsweise sei die Forderung zu erlassen bzw. zu stunden.