LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2008
L 7 B 1032/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 923/08

LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2008 (L 7 B 1032/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4698

LSG Bayern, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 1032/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4698

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) greift mit der Beschwerde einen Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27.11.2008 an, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Der Bf. hatte sich an das Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt, weil die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Bewilligung von Leistungen wegen einzusetzendem Vermögen abgelehnt hatte. Dem Bf. waren Ende September 2008 Teile einer Abfindung seines ehemaligen Arbeitgebers zugeflossen, wobei diese Zahlung auf einem Konto seiner Schwester gutgeschrieben wurde.