LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2011
L 11 AS 896/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 423/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2011 (L 11 AS 896/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/2182

LSG Bayern, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 896/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/2182

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2011 - S 15 AS 423/11 - wird verworfen.

Gründe:

I. Streitig ist die Überprüfung eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Für die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Aus dem Rahmen eines weiteren Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen hat sich eine Mitgliedschaft des Klägers beim VdK ergeben. Mit Beschluss vom 27.09.2011 - zugestellt am 05.10.2011 an den Bevollmächtigten des Klägers - hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bedürftigkeit bestehe nicht, denn Anspruch auf Vertretung durch den VdK gehöre zum einzusetzenden Vermögen. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Am 16.11.2011 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.