Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I. Das Sozialgericht (
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Die eventuelle Rückholung von Leistungen sei ungefährdet. Er sei Eigentümer eines Betriebsgrundstücks und eines Wohngrundstücks.
II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig, aber nicht begründet.
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