LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2008
L 17 U 166/08 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 36/05

LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2008 (L 17 U 166/08 ER) - DRsp Nr. 2009/837

LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen L 17 U 166/08 ER

DRsp Nr. 2009/837

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des SG B-Stadt vom 31.01.2008 - Aktenzeichen S 5 U 36/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

I. Das Sozialgericht (SG) B-Stadt hat die Beklagte mit Urteil vom 31.01.2008 verpflichtet, dem Kläger für einen am 09.09.1998 erlittenen Unfall Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, das o.a. Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Gutachten auf das sich das SG stütze, überzeuge nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Die eventuelle Rückholung von Leistungen sei ungefährdet. Er sei Eigentümer eines Betriebsgrundstücks und eines Wohngrundstücks.

II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig, aber nicht begründet.