Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin deren notwendige außergerichtlichen Kosten auch der Beschwerde.
I. Streitig ist, ob die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Behandlung einer Multiple-Sklerose-Erkrankung (MS) mit Immunglobulinen zu verpflichten ist.
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