LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2008
L 5 B 868/08 R ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5013/08

LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2008 (L 5 B 868/08 R ER) - DRsp Nr. 2009/1230

LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen L 5 B 868/08 R ER

DRsp Nr. 2009/1230

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

Der Streitwert wird auf 77.393,84 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die sofortige Vollziehbarkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides aufgrund Betriebsprüfung.

1. Die Antragstellerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Reinigen von und Handel mit Därmen sowie Kauf und Verkauf von Innereien. Sie ist als Subunternehmerin vor allem in den Schlachthöfen L. und W. tätig. Zumindest in den Jahren 2001 bis 2005 unterhielt sie feste Geschäftsbeziehungen mit der in Rumänien ansässigen und registerlich eingetragenen Firma "G.", deren Arbeitnehmer i.W. mit den anfallenden Arbeiten betraut waren.