LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2008
L 5 SF 133/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 142/07

LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2008 (L 5 SF 133/08) - DRsp Nr. 2009/1231

LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen L 5 SF 133/08

DRsp Nr. 2009/1231

Die Ablehnung des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg, Richter am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

Gründe:

I. Der Kläger führt vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte ein Klage- und zwei Antragsverfahren mit dem Ziel der Übernahme der Behandlungskosten der bei dem Arzt A. T. durchgeführten Krebstherapie.

Einen entsprechenden ersten Eilantrag hat RiSG B. mit Beschluss vom 31.05.2007 abgelehnt. Beschwerde und Wiederaufnahmeverfahren blieben erfolglos (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 27.08.2007 - L 5 B 521/07 KR ER - und vom 30.04.2008 - L 5 B 128/08 KR ER WA). Am 26.05.2008 und 05.06.2008 stellte der Kläger beim SG erneut Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beklagte nahm hierzu am 02.06.2008 bzw. am 18.06.2008 Stellung, wozu sich der Kläger wiederum am 16.06.2008 und 18.06.2008 (jeweils Eingang beim SG) geäußert hat.