Die Ablehnung des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg, Richter am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
I. Der Kläger führt vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (
Einen entsprechenden ersten Eilantrag hat RiSG B. mit Beschluss vom 31.05.2007 abgelehnt. Beschwerde und Wiederaufnahmeverfahren blieben erfolglos (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 27.08.2007 - L 5 B 521/07 KR ER - und vom 30.04.2008 - L 5 B 128/08 KR ER WA). Am 26.05.2008 und 05.06.2008 stellte der Kläger beim
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