LSG Bayern - Beschluss vom 13.11.2008
L 18 U 392/08 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 316/05

LSG Bayern - Beschluss vom 13.11.2008 (L 18 U 392/08 ER) - DRsp Nr. 2009/841

LSG Bayern, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen L 18 U 392/08 ER

DRsp Nr. 2009/841

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.07.2008 - Az: S 5 U 316/05 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 31.07.2008 verpflichtet, der Klägerin ab 01.01.2002 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 vH auch über den 30.06.2002 hinaus zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, das o.a. Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Gutachten, auf das sich das SG stütze, überzeuge nicht.

Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des SG und das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten für zutreffend.

II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.