LSG Bayern - Beschluss vom 13.11.2012
L 2 AL 288/12 B
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 51/12

LSG Bayern - Beschluss vom 13.11.2012 (L 2 AL 288/12 B) - DRsp Nr. 2013/1411

LSG Bayern, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 288/12 B

DRsp Nr. 2013/1411

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 17. Januar 2012 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall durch Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 gewandt.

Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 11. September 2012, 11.30 Uhr, geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 10. August 2012 bekannt gegeben worden.

Der Bf. ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat mit Beschluss gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR festgesetzt und den Erörterungstermin geschlossen.