LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2010
L 8 SO 207/10 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 354/10 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2010 (L 8 SO 207/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/5903

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 207/10 B ER

DRsp Nr. 2011/5903

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die 1943 geborene Antragstellerin (Ast) bezieht seit März 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin (Ag).

Diese bewilligte mit Bescheid vom 29.12.2009 von Januar bis Dezember 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von monatlich 777,67 EUR. Dabei setzte sie die Unterkunftskosten mit 576,95 EUR (unter Berücksichtigung einer Mietobergrenze von 449,21 EUR), Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 159,83 EUR und als Einkommen ein Altersruhegeld von 509,61 EUR an. Als Ausgaben (Bereinigung des Einkommens) wurden 166,50 EUR für eine Haftpflicht- sowie die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.