LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2011
L 2 SF 350/11 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 818/11

LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2011 (L 2 SF 350/11 B) - DRsp Nr. 2012/2186

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 350/11 B

DRsp Nr. 2012/2186

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. begründet ist.

Der 1969 geborene Kläger begehrt in dem Verfahren S 24 U 119/10 die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2008 sowie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht ernannte mit Beweisanordnung vom 11.08.2010 den Orthopäden Dr. Fischer zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Arbeitsunfall Behandlungsbedürftigkeit über den 04.07.2009 hinaus nicht hinterlassen habe und zu keinem Zeitpunkt eine MdE messbaren Grades bestanden habe.